Delegierte Richtlinie zur Anhebung der monetären Schwellenwerte der EU-Bilanzrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am heutigen 21.12.2023 ist im EU-Amtsblatt (Reihe L) die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen veröffentlicht worden.

Sie sieht eine Anhebung der Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse um grundsätzlich 25 % vor. Diese Schwellenwerte sind neben der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung von haftungsbeschränkten Unternehmen als kleinst, klein, mittelgroß und groß - bzw. von Konzernen als klein, mittelgroß und groß. Dadurch soll der Geldentwertung seit der letzten Anhebung vor ca. zehn Jahren Rechnung getragen werden.

Die angehobenen Schwellenwerte sind erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Die EU-Mitgliedstaaten können davon abweichend eine Anwendung der angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse für Geschäftsjahre gestatten, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (d.h. im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres bereits erstmals auf Abschlüsse für 2023).

Die delegierte Richtlinie tritt am 24.12.2023 in Kraft und ist anschließend innerhalb von maximal zwölf Monaten von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Ob Deutschland das Mitgliedstaatenwahlrecht ausüben wird, bleibt abzuwarten, ist aber zu erwarten. Mit dem Start eines Umsetzungsgesetzgebungsverfahrens ist dem Vernehmen nach sehr zeitnah zu rechnen.

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