Das IDW nimmt Stellung zu den Muster-Anwendungshinweisen zur ImmoWertV
Das IDW begrüßt die Entwicklung von Hinweisen, die zum Verständnis der am 01.01.2022 in Kraft getretenen neuen Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und zu deren einheitlicher Anwendung beitragen; außerdem nimmt es Stellung zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens.
In dem Schreiben vom 14.06.2023 an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) weist das IDW darauf hin, dass bei der Wahl des Wertermittlungsverfahrens für den Verkehrswert auch andere Wertermittlungsverfahren als die explizit in § 6 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV erwähnten (Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren) ohne zusätzliche Einschränkung zugelassen werden sollten.
Von einer solchen Einschränkung wären insbesondere (Immobilien-)Unternehmen betroffen, die nach den international anerkannten Rechnungslegungsstandards der IFRS bilanzieren und Immobilienwerte regelmäßig mit Discounted Cash Flow (DCF)-Verfahren ermitteln.