Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz zurück
Mit seinem heute verkündeten Urteil vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen. Damit darf der Gesetzgeber den Solidaritätszuschlag in seiner jetzigen Form weiterhin erheben, insbesondere von höheren Einkommensgruppen, Körperschaftsteuersubjekten und im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs. Das IDW hatte in seiner Stellungnahme vom 02.02.2024 seine Auffassung gegenüber dem Bundesverfassungsgericht dargelegt.
Der Solidaritätszuschlag wurde als Ergänzungsabgabe mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingeführt, um den finanziellen Mehrbedarf des Bundes aufgrund der Wiedervereinigung zu decken. Er wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG erhoben. Nach der Entscheidung setzt eine Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der allerdings durch den Gesetzgeber nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Für den Solidaritätszuschlag ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Neuland betritt der Senat mit den Ausführungen zu einer Beobachtungsobliegenheit, nach der erst ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Ergänzungsabgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Damit ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Notwendigkeit der Ergänzungsabgabe regelmäßig zu überprüfen.
Aus heutiger Sicht kann ein solcher offensichtlicher Wegfall des Mehrbedarfs des Bundes aufgrund des Beitritts der damals neuen Länder (noch) nicht festgestellt werden. Daher bestand und besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020.
Auch sei die Belastung durch den Solidaritätszuschlag angemessen und stehe im Verhältnis zu den finanziellen Anforderungen des Bundes.