Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz 2024
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22.11.2024 das bereits vor dem Ende der Bundesregierung vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) verabschiedet.
Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wird das JStG 2024 aller Voraussicht nach vor Ende 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das IDW hatte sich zuletzt mit Schreiben vom 02.10.2024 in den Gesetzgebungsprozess eingebracht.
Das Jahressteuergesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen. Beispielhaft seien folgende Themen erwähnt:
- Einführung einer Regelung, die die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf quotenidentische Schwesterpersonengesellschaften vorsieht (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG).
- Verschärfung der Körperschaftsklausel (§ 6 Abs. 5 Satz 7 EStG), die zukünftig nicht nur eine sog. Statusverbesserung bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern sanktioniert, sondern bereits – entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH – einen Wechsel von stillen Reserven zwischen verschiedenen Körperschaftssteuersubjekten als schädlich qualifiziert. Die Regelung ist entsprechend bei sog. Realteilungen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG) anzuwenden.
- Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG).
- Anpassung der einfachen gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung in Folge eigener Grundsteuerregelungen der Länder ab dem Erhebungszeitraum 2025 (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 36 Abs. 4b Satz 1 GewStG).
- Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen im Rahmen einer sog. Bescheinigungslösung (§ 4 Nr. 21 UStG), welche dazu führt, dass zukünftig viele gewerbliche Anbieter von Bildungsleistungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen und soweit auch die Vorsteuerabzugsberechtigung verlieren.
- Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen des Bundesmodells der Grundsteuer (§ 220 Abs. 2 BewG).
- Regelung der Zugehörigkeit eines Grundstücks im grunderwerbsteuerlichen Sinne (§ 1 Abs. 4a GrEStG).
Des Weiteren hat der Bundesrat Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet. Wegen des Bruchs der Koalition bleibt hingegen unklar, wie mit weiteren (steuerlichen) Gesetzgebungsprozessen (bspw. Steuerfortentwicklungsgesetz) fortgefahren wird.