Bundesnetzagentur: Hinweis zu Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten

Im Juli hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Konsultationsfassung eines Hinweises zu Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten veröffentlicht (siehe Meldung in News exklusiv für IDW Mitglieder vom 10.07.2019). Da trotz des sog. Energiesammelgesetzes vom 17.12.2018 weiterhin große Unsicherheiten in der Praxis bei der Frage der Abgrenzung von selbst verbrauchtem und weitergeleitetem Strom bestanden, begrüßt das IDW in seiner Konsultation zum Hinweis "Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten"zu der Konsultationsfassung grundsätzlich die Initiative der BNetzA, den Betroffenen mit dem Hinweis eine Orientierungshilfe zur Interpretation der §§ 62a, 62b und § 104 Abs. 10 und 11 EEG 2017 zu geben.

Das Vorliegen eindeutiger und geeigneter Kriterien (Soll-Objekt) zu der Frage ist auch Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsprüfer ein Prüfungsurteil zu den selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen abgeben kann. Da das EEG 2017 jedoch keine abschließenden Vorgaben, also Kriterien, zur Identifikation des Letztverbrauchers und zur Zurechnung der Stromverbräuche enthält, mussten die betroffenen Unternehmen diese Lücke im Zusammenhang mit der Endabrechnung nach §§ 74 Abs. 2 und 74a Abs. 2 EEG 2017 sowie mit der Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 schließen. Vor diesem Hintergrund wäre es hilfreich, wenn der endgültige Hinweis der BNetzA künftig als Soll-Objekt herangezogen werden kann. Daher drängt das IDW auf eine zügige Finalisierung des Hinweises bis spätestens Ende des Jahres. Vor einer endgültigen Veröffentlichung des Hinweises können auch die Betroffenen ihre Messkonzepte nicht finalisieren.

Weiterhin bittet das IDW um Klarstellungen der sog. Betreiberkriterien zur Identifikation des Letztverbrauchers und um Ergänzung der typisierenden Beispiele in dem Hinweis. Auch lässt die Konsultationsfassung Fragen im Zusammenhang mit den Mitteilungspflichten bei Zahlungen auf fremde Schuld offen. Das IDW befürchtet durch die geforderten Mitteilungspflichten zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Netzlieferanten und "Weiterverteilern", ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe der vereinnahmten EEG-Umlagen hat. Weitere Vereinfachungen wären für die Betroffenen im Hinblick auf die ergänzende Angaben bei Schätzungen nach § 62b Abs. 4 EEG 2017 wünschenswert. Leider schweigt der Hinweis hierzu.

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