BMF veröffentlicht finales Schreiben zur Zinsschranke

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 24.03.2025 das überarbeitete (finale) BMF-Schreiben zur Zinsschranke auf seiner Homepage veröffentlicht. Zuvor hatte das BMF im Rahmen einer Verbändeanhörung die Möglichkeit gegeben, zu dem Entwurf des Schreibens Stellung zu nehmen. Hiervon hat das IDW mit seiner Stellungnahme vom 07.11.2024 Gebrauch gemacht.

Das BMF hat im Vergleich zum Entwurf einige Ergänzungen bzw. Änderungen vorgenommen, u.a. zur Behandlung sog. unechter Fortfaitierung/unechtem Factoring (Rn. 15). Zinsaufwendungen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird (bspw. Bauzeitzinsen), sollen in Fällen einer späteren Ausbuchung bzw. Abschreibung zu Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke führen. Allerdings wurde eine Übergangsregelung aufgenommen, nach der dies nicht für Zinsaufwendungen gilt, die in Wirtschaftsjahren aktiviert wurden, die vor dem 15.12.2023 begonnen haben oder die nach dem 14.12.2023 begonnen und vor dem 01.01.2024 geendet haben (Rn. 16). Eine solche Übergangsregelung hatte das IDW in seiner Stellungnahme gefordert, um eine Aufarbeitung von Jahrzehnten zurückliegenden Herstellungsvorgängen zu vermeiden. Des Weiteren stellen Wechselkursgewinne und -verluste, soweit sie aus Wechselkursschwankungen resultieren, keine Zinsaufwendungen und Zinserträge i.S.d. Zinsschranke dar (Rn. 28). Diese Klarstellung hatte das IDW ebenfalls angeregt.

Des Weiteren wurden Ausführungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich einen Zinsanteil enthalten (Rn. 30), sowie zum Leasing (Rn. 31 f.) und zum Thema Abtretung einer Forderung einerseits aus der Überlassung von Geldkapital (Rn. 33 ff.) sowie anderseits aus schwebenden Geschäften (Rn. 39 ff.) teilweise umfangreich ergänzt.

Das BMF-Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume findet das BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 718, weiter Anwendung.

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