BMF-Schreiben zur Änderung des AEAO aufgrund der Gemeinnützigkeitsreform 2020
Mit der Anpassung AEAO und UStAE an das neue Gemeinnützigkeitsrecht (IDW Schreiben) hatte sich das IDW gegenüber dem BMF dafür eingesetzt, die Anwendungserlasse zur Abgabenordnung (AEAO) und zum Umsatzsteuergesetz (UStAE) kurzfristig an die durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführten Rechtsänderungen anzupassen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 06.08.2021 (zumindest) den AEAO mit sofortiger Wirkung geändert. Die Anwendungsfragen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bleiben damit vorerst (hoffentlich lediglich vorläufig) unbeantwortet und daraus entstehende Rechtsunsicherheiten bestehen.
Positiv zu bewerten ist, dass das BMF Rechtssicherheit für die Behandlung einer Beteiligung an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft geschaffen hat, indem es diese nun als sog. nutzungsgebundenes Vermögen einordnet.
Leider lassen die Ausführungen des BMF-Schreibens einige unserer Fragen jedoch gänzlich oder zumindest im Detail unbeantwortet, sodass die seit dem Inkrafttreten des JStG 2020 bestehenden Rechtsunsicherheiten teilweise nicht beseitigt wurden. Auch sind die Erläuterungen der Finanzverwaltung an einigen Stellen sehr knapp ausgefallen oder widersprechen nach unserer Auffassung dem Normzweck.
Dies trifft im Besonderen auf die Ausführungen zu dem "planmäßigen Zusammenwirken" zwischen mehreren gemeinnützigen Körperschaften gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 AO zu. Nach unserer Auffassung ist die durch die Finanzverwaltung vorgenommene, einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs, d.h. ausschließliche Einbeziehung von Kooperationen mit Betrieben gewerblicher Art, nicht mit dem Regelungszweck vereinbar. Vielmehr sollten auch Kooperationen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese auf die Verfolgung eines steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sind, erfasst werden.
Entsprechendes gilt für die Einschränkung des Vertrauensschutzes auf solche Fälle, in denen sich die Körperschaft den Steuerbescheid und die Satzung des Kooperationspartners hat vorlegen lassen. Es sollte - in entsprechender Anwendung des § 58a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AO - für die Gewährung von Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Leistungsempfängers und der konkreten Verwendung zugewendeter Mittel vielmehr ausreichen, wenn sich der Leistende die Gemeinnützigkeit des Kooperationspartners durch Vorlage eines der nachfolgend aufgeführten Dokumente (jeweils in der nach § 63 Abs. 5 AO geforderten Aktualität nachweisen) lässt: Steuerberaterbescheinigung, Freistellungsbescheid oder "Anlage Gemeinnützigkeit" zum Körperschaftsteuerbescheid (ersatzweise Feststellungsbescheid nach § 60a AO).
Leider ist auch keine (für die Praxis jedoch dringend benötigte) Klarstellung erfolgt, welche Anforderungen das BMF konkret an die Bezeichnung der "Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation" in den Satzungen der Beteiligten stellt. Fraglich ist damit weiterhin, ob eine abstrakte Beschreibung der Kooperationspartner ausreicht oder ob eine - nach unserer Auffassung nicht vom Gesetzeszweck gedeckte - namentliche Nennung aller Kooperationspartner erforderlich ist.
Außerdem steht die Verwaltungsauffassung nach unserer Auffassung im Widerspruch zu dem Normzweck, wenn in die Bagatellgrenze zur Bestimmung, ob Organisationen vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO befreit sind, auch solche Mittel zum Zeitpunkt ihres Zuflusses einbezogen werden sollen, die (wie bspw. die Zuwendungen in das Dauervermögen) eigentlich gar nicht zeitnah zu verwenden sind.