BMF berücksichtigt Schreiben des IDW zur Umsatzsteuer bei Photovoltaik

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte zu seinem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuer betreffend Nullsteuersätze für Umsätze bei bestimmten Photovoltaikanlagen zur Stellungnahme aufgerufen. Das IDW gab dazu am 03.02.2023 seine Stellungnahme ab. Viele der darin angeregten Änderungsvorschläge wurden im endgültigen BMF‑Schreiben vom 27.02.2023 berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund, dass die Änderung des Umsatzsteuersatzes ab dem 01.01.2023 kurzfristig eingefügt wurde, hat das IDW angeregt, dass das BMF klärt, wann eine Leistung als abgeschlossen gilt, um beurteilen zu können, welcher Steuersatz für vor dem 01.01.2013 erbrachte (Teil-)leistungen anzuwenden ist. Dazu hat das BMF einen klarstellenden Satz eingefügt und auf den Abschnitt 13.1 UStAE verwiesen.

In Anbetracht der Rechtsunsicherheiten, die sich durch die Änderung des Umsatzsteuersatzes ergaben, schlug das IDW ferner vor, dass die Finanzverwaltung es nicht beanstanden sollte, wenn das BMF-Schreiben erst ab dem Datum seiner Veröffentlichung angewendet wird. Das BMF‑Schreiben ist nun zwar ab dem 01.01.2023 anwendbar. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Bestimmungen zu eigenständigen Serviceleistungen – die zum Regelsteuersatz besteuert werden – bis zum 31.03.2023 nicht im Sinne des BMF-Schreibens angewendet werden.

Ursprünglich sah das BMF-Schreiben vor, Reparaturleistungen als eigenständige Serviceleistungen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Davon hat das BMF, wie vom IDW angeregt, abgesehen.

Ebenfalls wurden zwei Vereinfachungsregelungen angepasst. Zum einen die Vereinfachungsregelung für Anlagen mit mehr als 500 Watt, bei der eine Vereinfachung im Entwurfsschreiben nicht eindeutig herausgelesen werden konnte. Diese wurde zu einer Vereinfachungsregelung der Nachweispflicht und Betreibereigenschaft bei Anlagen zwischen 300 und 600 Watt. Zum anderen wurde ursprünglich bei Mietkauf- bzw. Leasingverträgen ein Anteil von 20 % als eigenständige Serviceleistung angenommen ohne Nachweisverpflichtung. Diese Grenze wurde auf 10% angepasst.

Die Ausführungen zur Installation der Photovoltaikanlage wurde um weitere Ausführungen und um drei Beispiele ergänzt, um die vom IDW vorgeschlagenen Klarstellungen vorzunehmen.

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