Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung - IDW PH 9.350.2 verabschiedet
Der IDW Prüfungshinweis beschreibt die gesetzlichen Pflichten zur Aufstellung und Publizität der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e, 315b und 315c HGB durch bestimmte Unternehmen und erläutert in Abhängigkeit von Form und Zeitpunkt ihrer Erfüllung, wie die Anforderungen zur Berichterstattung des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk nach den vom IDW festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung in konkreten Fällen umgesetzt werden können.
Nach Vorab-Erläuterungen (insb. gesetzliche Grundlagen, Anwendungszeitpunkt, Begrifflichkeiten, Verantwortung der gesetzlichen Vertreter sowie des Abschlussprüfers) wird jede der vier möglichen Formen der nichtfinanziellen Berichterstattung jeweils in einem ausführlichen Abschnitt behandelt (Abschn. 6.1. bis 6.4.). Diese Vorgehensweise soll es dem Anwender ermöglichen, den jeweiligen Abschnitt isoliert zu lesen und sich so - weitestgehend ohne Rückgriff auf andere Abschnitte - schnell über die ihn betreffenden Regelungen zu informieren. Darüber hinaus enthält der IDW Prüfungshinweis zu allen vier Formen der nichtfinanziellen Berichterstattung Formulierungsbeispiele für den Bestätigungsvermerk.
IDW PH 9.350.2 gilt für die Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Abschlussprüfer für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist unter den im IDW Prüfungshinweis genannten Voraussetzungen zulässig.
Der IDW Prüfungshinweis: Die Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e, 315b und 315c HGB durch den Abschlussprüfer (Einordnung und Berichterstattung) wird in Heft 11/2020 unserer Mitgliederzeitschrift "IDW Life" veröffentlicht werden.