Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltung
Das Bundeskabinett hat gestern den Gesetzentwurf zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, Finanzverwaltung und Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig zu schließen.
Das IDW hatte zum Referentenentwurf Stellung genommen. Der Regierungsentwurf nimmt jetzt in § 138f Abs. 6 Satz 3 AO eine Anmerkung des IDW auf. Der nicht von der Verschwiegenheit entbundene Intermediär sollte nach dem Referentenentwurf innerhalb von einer Woche nach dem mitteilungspflichtigen Ereignis die Registriernummer und die Offenlegungsnummer mitteilen. Da diese Regelung sowohl der DAC 6 als auch dem Ziel einer EU-weit harmonisierten Mitteilungspflicht widerspricht und in der Praxis nicht handhabbar ist, hatte das IDW i.S. einer rechtlicheren Ausgestaltung gefordert, von der Einführung dieser Frist abzusehen. Dem ist der Gesetzgeber erfreulicherweise gefolgt und hat diese Frist gestrichen.
- Link zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen