Änderungen des IDW PS 270 n.F. aufgrund des SanInsFoG
Das seit dem 01.01.2021 geltende Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) enthält u.a. Änderungen der §§ 18 und 19 der Insolvenzordnung. IDW PS 270 n.F. wurde punktuell - in den Tz. A11 und A13 - an diese Änderungen angepasst und legt die Auswirkungen der Änderungen bei den insolvenzrechtlichen Prognosezeiträumen auf die Beurteilung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose durch den Abschlussprüfer dar.
Temporäre Regelungen, wie der im Kalenderjahr 2021 auf vier Monate verkürzte Prognosezeitraum bei der Überschuldungsprüfung, wenn die (potentielle) Überschuldung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist (vgl. § 4 Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz), werden nicht in IDW PS 270 n.F., sondern in den Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 5. Update) (Fachlicher Hinweis des IDW) erläutert.
Die geänderten Textziffern des IDW Prüfungsstandards: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) sind in Heft 03/2021 der IDW Life veröffentlicht.